Wieder Musterverfahren zu den Ausbildungskosten anhängig

Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.

Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs zementiert. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen „anzusammeln“.

Der Kläger im zu Grunde liegenden Fall (Az. 10 K 4245/11) - einmal mehr ein Pilot mit zuvor kostspieliger Ausbildung - begehrt vom Finanzgericht Baden-Württemberg eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Für alle anderen Rechtsschutzsuchenden gilt bis dahin: Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, muss im Einspruchsverfahren ein Ruhen ihres Verfahrens ausdrücklich beantragt werden.

(Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 02.01.2012)