Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Dies hat der 4. Senat des FG Köln mit Urteil vom 26.01.2011 (Az.: 4 K 1483/10) entschieden. In dem Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 % geltend gemacht. Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Absatz 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde.
Der 4. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbracht werde. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt er ebenfalls ab.
Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH in München zugelassen.
Nach § 35a Absatz 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, derzeit höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(Pressemitteilung des FG Köln vom 15.03.2011)