Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon h&aengt unter anderem ab, welche Beitr&aege zur Sozialversicherung f&uer die Besch&aeftigung anfallen:
Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze?
Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen.
Verdienstgrenze:
Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro.
Sozialversicherung:
Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung.
Steuern:
In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern.
Beispiel - Minijob:
Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs.
Was ist ein Midijob?
Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung.
Midijob-Zone:
Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich.
Sozialversicherung:
Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen.
Steuern:
Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet.
Beispiel - Midijob:
Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten.
Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel “Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten” mehr &ueber Minijobs und Midijobs.
Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist
Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren.
Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich.
Verdienstgrenzen 2025:
- Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro
- untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro
- obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro
Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst".
Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen
Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen.
Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde.
Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt
Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich.
Kranken- und Pflegeversicherung
Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr.
Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel “Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung”.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden.
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich.
Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob.
Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird
Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen.
Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert.
Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier.
Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten
Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen.
(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)