Nach Rechtslage bis zum 31.12.2011 wird die vergünstigte Vermietung an Angehörige steuerrechtlich nur dann vollumfänglich anerkannt, wenn die Miete mindestens 75 % bzw. bei positiver Überschussprognose, mindestens 56 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl 2011 I S. 2131) wurde diese Grenze ab dem 01.01.2012 auf einheitlich 66 % festgelegt und es kommt hier nicht mehr auf eine positive Überschussprognose an.
Bei der Vermietung an Angehörige sollten aufgrund der Gesetzesänderung mit Beginn des neuen Jahres insbesondere Mietverträge angepasst werden, bei denen die Miete zurzeit zwischen 56 % und 66 % der ortsüblichen Miete liegt, um den ungekürzten Werbungskostenabzug zu erhalten.