Der BFH hat entschieden, dass Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, als außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen abzugsfähig sein können.
Entsprechende Aufwendungen können für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, um die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Stpfl. dies bewusst wird.
(BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08)