Minijobs sind gemeinhin bekannt. Midijobs nicht unbedingt. Obwohl von 33,3 Millionen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden 3 Millionen im Jahr 2020 als Midijobber eingruppiert waren. Midijobs sind zwischen sozialversicherungsfreien Minijobs und voll sozialversicherungspflichten Jobs angesiedelt. Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde zum 01.10.2022 verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Minijobber und folglich auch Midijobber. Der Minijob endet nun bei 520 Euro Monatseinkommen, während der Midijob ab sofort hier beginnt.
Damit diejenigen, die vor dem 01.10.2022 zwischen 450,01 Euro und 520 Euro jobbten, durch die neue Verdienstgrenze nicht abrupt aus ihren Sozialversicherungen herausfallen, hat die Bundesregierung eine Übergangsregelung geschaffen.
Verschiebung des Übergangsbereichs
Midijobber waren gehaltstechnisch bisher zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro eingeordnet. Seit Anfang Oktober beträgt die Gehaltsspanne 520,01 Euro bis 1.600 Euro. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neu von null statt bisher 10 %, bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Mehr an Gehalt nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 Euro profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt eher gering ausfällt.
Die Untergrenze beginnt nun erst bei 520,01 Euro. Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung darüber, ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann das bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 Euro, aber weniger als 520 Euro verdient haben und unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt.
So sieht die Übergangsregelung aus
Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Änderungen gibt es dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 auf die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind.
Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch hin von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Dies sollte jedoch ein wohl überlegter Schritt sein, denn damit entfallen nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Der freiwillige Antrag ist beim Arbeitgeber bis zum 02.01.2023 einzureichen, sodass eine rückwirkende Sozialversicherungsbefreiung zum 01.10.2022 erfolgt. Von der Rentenversicherung können sie sich fortan ebenfalls, wie jeder Minijobber, auf Antrag hin befreien lassen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)