Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 8. Juli 2013 5 K 2157/12 entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als sog. “außergewöhnliche Belastungen” steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Kläger (Eheleute) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend und führten dazu aus, viele Medikamente würden wegen der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.
Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war, die Kosten für die ohne Verordnung erworbenen Präparate erkannte das Finanzamt nicht an.
Auch das FG vertrat die Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der strittigen Aufwendungen “formalisiert” hätten nachweisen müssen. Denn dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ausdrücklich angeordnet. Danach habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz)
Anmerkung:
Es ist darauf hinzuweisen, dass das BMF mit Schreiben vom 29.08.2013 IV A 3 - S 0338/07/10010 mitteilt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Abzugs der zumutbaren Belastung (1 - 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, je nach Familienstand und Kindern - siehe § 33 Abs. 3 EStG) als vorläufig vorzunehmen sind.