Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Finanzverwaltung hat die für 2011 geltenden Sachbezugswerte gemäß der Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro.
(Siehe BMF-Schreiben vom 17.12.2010 - IV C 5 - S 2334/10/10008)