Die Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt unter anderem davon ab, ob die vom übernommenen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum kumuliert bezahlte Lohnsumme ein bestimmtes Maß erreicht. Wird dieses Maß verfehlt, lebt die Erbschaftsteuer anteilig wieder auf.
In besonderen Fällen kann die Verschonung auf der Grundlage besonderer Erlassregeln der Abgabenordnung auf dem Erlassweg erhalten bleiben. Darunter fällt auch die Corona-Krise. Ein auf dem 30.12.2021 datierter gleichlautender Ländererlass stellt auf diese Krise bezogen Bedingungen fest, unter denen ein Erlass als Billigkeitsmaßnahme in Frage kommt.
Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregel angesichts der Corona-Krise
Es geht um Fälle, in denen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von Corona-bedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Dazu wird - zusammengefasst - festgestellt:
- Falls ein solches Unternehmen ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie und eines Lohnsummeneinbruchs zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.06.2022 die erbschaft- und schenkungsteuerliche Lohnsummenauflage zur Begünstigung von Betriebsvermögen verletzte, kommt ein Erlass der ansonsten wiederauflebenden Erbschaftsteuer in Frage.
- Voraussetzung ist es allerdings, dass im genannten Zeitraum Kurzarbeitergeld empfangen wurde.
- Zudem muss das zuständige Finanzamt eine Einzelfallprüfung vornehmen, für die es auch einen Ermessensspielraum hat.
Bewertung
Durch die engen dazu formulierten Voraussetzungen ist der Erlass für Unternehmen, die aus anderen, ebenfalls coronabedingten Gründen (etwa gebrochenen Lieferketten) vergleichbare Probleme haben, jedoch kaum hilfreich. Hier gilt es gegebenenfalls, mit dem zuständigen Finanzamt eine Lösung zu suchen, die auf den allgemeinen Erlassvorschriften der Abgabenordnung beruht.
(Auszug aus einer Information der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. - www.vbw-bayern.de)