Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 ErbStG i. d. F. nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (ErbStG a. F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten.
Während Ehegatten nach § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbstG a. F. der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als “übrige Erwerber” in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Zudem gewährte § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a. F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 600.000 DM / 307.000 EUR und § 17 Abs. 1 ErbStG a. F. einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000 DM / 256.000 EUR. Eingetragenen Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund ihrer Einordnung in die Steuerklasse III lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000 DM / 5.200 EUR zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 ErbStG a. F.). Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 sind die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22.06.2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht - also auch in den Steuersätzen - beabsichtigt.
Der Beschwerdeführer … ist Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners; die Beschwerdeführerin … Erbin ihrer im Februar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Steuerklasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a. F. Die hiergegen erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Auf ihre Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a. F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 beseitigt.
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(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2010)