Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 07.05.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 entschieden.
Die Rechtslage muss nach Vorgabe des Gerichts rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts)