Zahlreiche Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter derzeit wieder in Kurzarbeit. Die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert.
Kurzarbeitergeld wird weiterhin gestaffelt gezahlt. Es beträgt
- für die ersten drei Monate 60 %,
- vom 4. bis 6. Monat 70 %
- und ab dem 7. Monat 80 %
des letzten Nettogehalts. Beschäftigte mit einem Kind erhalten jeweils 7 % mehr. Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, die bereits im letzten Jahr von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).
Steuerklasse hat Einfluss auf das Kurzarbeitergeld
Die Höhe des Nettolohns ist von der Lohnsteuerklasse abhängig. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können durch einen Steuerklassenwechsel die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen.
Seit 2020 ist mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel möglich. Der Antrag kann beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wechselt der Ehegatte oder Lebenspartner seine Steuerklasse noch im Januar, gilt die neue Steuerklassenkombination mit Beginn des folgenden Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich dann schon ab Februar nach der neuen Steuerklasse.
Abgabe der Steuererklärung
Das Kurzarbeitergeld ist - wie andere Lohnersatzleistungen - steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht sich prozentual. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr, muss er im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und zwar bis zum 31.07.2022.
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld (100) für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr bezogen haben, können regelmäßig mit einer Steuererstattung rechnen. Denn - verteilt auf das gesamte Jahr - wurden bereits höhere Lohnsteuern einbehalten. Bezieht ein Arbeitnehmer hingegen Kurzarbeitergeld (50) und arbeitet das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, muss er regelmäßig mit einer Steuernachzahlung rechnen. In diesem Fall führte der Arbeitgeber im Laufe des Jahres für den Betroffenen in der Regel zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt ab. Die Höhe der Steuernachzahlung bzw. Steuererstattung ist somit von den bereits im Laufe des Jahres entrichteten Steuern und Vorauszahlungen abhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfe Vereine e. V.)