Für Aufträge an eine Kommanditgesellschaft (KG) muss keine Künstlersozialabgabe entrichtet werden. Das hat das Bundessozialgericht im August entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Handelskette Werbematerial von einer Kommanditgesellschaft erstellen lassen. Wenig später war die Kette aufgefordert worden, für diese Leistung die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Denn grundsätzlich sind Zahlungen an eine Personengruppe für eine “künstlerische Leistung” abgabepflichtig - mit Ausnahme der GmbH und Co. KG. Das Bundessozialgericht hat nun aber erklärt, dass die KG eine Ähnlichkeit zu einer juristischen Person habe und nicht unter den Schutz des Künstlersozialversicherungsgesetzes falle. Folglich müsse auch keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
Im Fall der KG ist damit für Rechtsklarheit gesorgt. Weiterhin ungeklärt ist allerdings, ob bei Aufträgen an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V.)