Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 die Entscheidung bekannt gegeben, dass nach ihrer Ansicht die sog. “Sanierungsklausel” im deutschen Körperschaftsteuerrecht gegen das europäische Beihilfeverbot verstößt. Die Finanzverwaltung ist daher verpflichtet, die aufgrund der Regelung nicht erhobenen Steuern nun von den betroffenen Unternehmen nachzufordern. Dies könnte die Übernahmeentscheidung von zahlreichen Investoren nachträglich wirtschaftlich entwerten und den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig schädigen, da ein vorhersehbares steuerliches Umfeld eine der Grundvoraussetzungen ist. Gerade hier steht Deutschland jedoch schon seit Jahren in der Kritik.
Durch die nun mit dem europäischen Recht für unvereinbar erklärte Norm sollte in der Finanzkrise die Übernahme von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen erleichtert werden. Hierzu wurde - abweichend eines seit 2008 geltenden Grundsatzes des Körperschaftsteuerrechts - unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, dass die Verluste der erworbenen Gesellschaft uneingeschränkt bestehen bleiben, auch wenn 25 % oder mehr der Gesellschaftsanteile verkauft werden. Durch diese Ausnahme sollten Investoren angelockt werden, um so auch Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern.
Allerdings steht der Bundesrepublik noch die Überprüfung der Kommissionsentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union offen; ob sich das Finanzministerium hierzu entschließen kann, ist derzeit offen.
(Auszug aus Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)