Viele Kinder nehmen im Herbst ein Studium auf oder beginnen mit einer Ausbildung. Für viele Eltern stellt sich dann die Frage, ob auch während der Ausbildung ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht. Grundsätzlich kann für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag gewährt werden. Allerdings müssen Studenten oder Azubis, die sich ihr Taschengeld aufbessern oder ein Ausbildungsgehalt erhalten, den sog. Grenzbetrag beachten. Dieser Grenzbetrag von zurzeit 8.004 Euro jährlich legt fest, bis zu welcher Höhe Kinder Einkünfte und Bezüge erzielen dürfen, ohne den Kindergeldanspruch zu gefährden.
Streit besteht jedoch häufig darüber, wie dieser Betrag zu ermitteln ist. Kosten, die dem Kind im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung entstehen, können grundsätzlich berücksichtigt werden. Dazu können z. B. Fachliteratur, Arbeitsbekleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch Kosten für das Binden einer Diplomarbeit oder auch die Materialkosten für Modelle von Bauingenieuren und Architekturstudenten zählen. Ob auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes am Ausbildungs- oder Studienort zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Gegenwärtig berücksichtigen die Familienkassen diese Kosten nicht.
Nunmehr ist ein Verfahren beim BFH anhängig, um diese Streitfrage zu klären (Az.: III R 21/10). Betroffene Familien sollten daher auch die Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes bei der Berechnung des Grenzbetrages angeben. Lehnt die Familienkasse die Berücksichtigung der Unterbringungskosten ab und wird deshalb kein Kindergeld gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag nicht gewährt, kann Einspruch eingelegt werden. In der Einspruchsbegründung sollte auf das anhängige BFH-Verfahren verwiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V.)