Das Finanzgericht Saarland hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20.04.2010 (Az.: 2 K 1179/09) klargestellt, dass bei der Berechnung des Grenzbetrags für das Kindergeld Aufwendungen für Kontoführungsgebühren und Arbeitsmittel sowie Kosten für die Reinigung spezieller Berufskleidung auch ohne gesonderten Nachweis als beruflich bedingte Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Auch wenn der BFH in seinem Urteil vom 23.11.2001 (Az.: VI R 125/00) entschieden hat, dass die Familienkasse die Höhe der Einkünfte des Kindes selbständig und ohne Bindung an den Inhalt des für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids zu ermitteln hat, war für das Finanzgericht nicht erkennbar, warum die Familienkasse wegen fehlender Nachweise keine Schätzungen von Werbungskosten jedenfalls im Kleinbetragsbereich vornehmen kann, wenn nach der Lebenserfahrung entsprechende Kosten angefallen sind.
Im Steuerveranlagungsverfahren werden solche Vereinfachungsregeln im Bereich der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angewandt. Nicht nachgewiesene Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger geltend macht, dürfen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO geschätzt werden.
Betroffene Eltern können mit Hinweis auf das Finanzgerichtsurteil unter Umständen erreichen, dass das maßgebliche Einkommen des Kindes durch Ansatz geschätzter Werbungskosten (z. B. Kontoführungsgebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Kosten für die Reinigung von Berufsbekleidung), die allerdings tatsächlich angefallen sein müssen, unter dem Jahresgrenzbetrag liegt und damit Anspruch auf Kindergeld besteht.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. - BDL - vom 06.10.2010)