Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund bemängeln, dass Millionen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide von den Finanzämtern seit über einem halben Jahr nicht bearbeitet würden. Gegen diese Untätigkeit wollen sie nun gerichtlich vorgehen.
“Es ist ein Unding, dass die Bürgerinnen und Bürger im Unklaren gelassen werden und ihnen eine gerichtliche Klärung verwehrt wird”, erläutert Haus & Grund-Präsident Dr. Kai Warnecke die Initiative. Nur wenn ein Einspruch abgelehnt werde, sei der Weg zum Finanzgericht möglich.
In zunächst vier Musterfällen wollen beide Verbände gemeinsam eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützen und dann die verfassungsrechtliche Überprüfung bis nach Karlsruhe auf den Weg bringen. Es handele sich um Fälle aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen. Bei diesen Musterklagen bestehen nach Ansicht der Verbände wegen extrem hoher Miet- und Bodenwerte begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Bundesmodells zur Berechnung der neuen Grundsteuer. Dieses Modell wird in insgesamt elf Bundesländern angewandt.
“Eine Untätigkeitsklage ist aktuell der einzige Weg, um eine gerichtliche Klärung zu den Musterklagen schnellstmöglich herbeizuführen - es muss Rechtssicherheit geschaffen werden! Dass wir diesen Weg gehen müssen, ist juristisch und politisch bitter”, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel.
Zum Hintergrund:
Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Gregor Kirchhof hat im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland ein Rechtsgutachten erstellt. Das Ergebnis: Die Bewertungsmethode nach dem Bundesmodell ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Da dies letztlich nur das Bundesverfassungsgericht feststellen kann, ist der Klageweg unumgänglich. Dieser steht allerdings erst dann offen, wenn ein grundsteuerpflichtiger Eigentümer gegen seinen Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hat und dieser vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Um diese Entscheidung zu erzwingen, gibt es das Mittel der Untätigkeitsklage.
(Veröffentlichung STB Web/BdSt vom 07.09.2023)