Der Start ins neue Kitajahr liegt bereits einige Wochen zurück und die Kleinen und Kleinsten sollten sich inzwischen gut eingewöhnt haben. Es besteht zwar bundeseinheitlich ein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nach Vollendung des ersten Lebensjahres, dennoch sind Kitaplätze mancherorts begehrt und sehr knapp. Zudem sind die Gebühren nicht einheitlich geregelt, sodass bisweilen auch mehrere tausend Euro im Jahr dafür zu berappen sind. Kein Pappenstiel für deutsche Durchschnittsfamilien. Aber die Kosten für Kita, Kinderkrippe und Kindergarten sind steuerlich absetzbar.
Wie werden Kinderbetreuungskosten abgesetzt?
Die meisten Familien holen sich einen Teil der Kinderbetreuungskosten über die jährliche Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind zurück. Hier können bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kind zu zwei Dritteln berücksichtigt. Schießt der Arbeitgeber zur Kinderbetreuung steuerfrei etwas zu, müssen diese Zuschüsse aber bei den ansetzbaren Kosten berücksichtigt und abgezogen werden. Sind die Betreuungskosten monatlich recht hoch, kann beim Finanzamt ein Freibetrag beantragt werden. Dieser führt dazu, dass der Arbeitgeber entsprechend weniger Lohnsteuer einbehält und das monatliche Nettogehalt unterjährig höher ausfällt.
Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen?
Damit der Fiskus die Kosten steuerlich in Abzug bringt, ist es erforderlich, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Vorsicht: Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern ist nur derjenige abzugsberechtigt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der die Kosten tatsächlich getragen hat. Aber nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, die diese Kriterien erfüllen, dürfen Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder absetzen.
Was fällt unter die Kinderbetreuungskosten?
Als Nachweise sind der auf den Namen des Steuerpflichtigen laufende Betreuungsvertrag oder die Rechnung und die Abbuchung oder Banküberweisung von seinem Konto erforderlich. Absetzbar sind aber nur die reinen Betreuungskosten. Die Verpflegungskosten in der Einrichtung fallen nicht darunter, da das Kind zu Hause auch verpflegt werden muss. Ebenso fallen die Kosten für Ausflüge - selbst, wenn sie von der Betreuungseinrichtung durchgeführt werden - sowie Hobbys oder Förderungen der Kinder nicht unter die gesetzliche Kinderbetreuung. Denn beim Sport-, Sprach- oder Musikunterricht wird das Kind nicht ausschließlich betreut. Es geht vorrangig um die Vermittlung spezieller Fähigkeiten, die der Fiskus finanziell nicht fördert.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)