Nach dem Ende der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes zum 30.06.2011 wurde zum 01.07.2011 der Bundesfreiwilligendienst und der Internationale Jugendfreiwilligendienst eingeführt.
Im Rahmen eines Steueränderungsgesetzes ist vorgesehen, diese neuen Freiwilligendienste in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen. Dass bedeutet, dass es künftig auch in diesen Fällen Kindergeld geben wird.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen mit Schreiben vom 24.06.2011 angewiesen, offene Kindergeldanträge zu den o. g. Freiwilligendiensten zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist (nach derzeitigem Planungsstand November 2011).