Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen.
Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung
Weil sich der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, sinkt je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen für Berufstätige und Rentner die Einkommensteuer.
Beispiel: Eine Alleinstehende mit 30.000 Euro Jahreseinkommen muss gegenüber 2022 rund 250 Euro weniger Steuern zahlen, ein zusammenverlangtes Ehepaar mit 60.000 Euro Einkommen rund 500 Euro weniger. Auch der Steuertarif wird etwas geglättet, sodass die steigenden Steuersätze erst bei höherem Einkommen greifen.
Der Grundfreibetrag erhöht sich:
- 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro,
- 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.
Zu versteuerndes Einkommen
Steuer 2022
Steuer 2023
Steuerentlastung 2023
Steuer 2024
Steuerentlastung 2024
10.909 Euro
82 Euro
0 Euro
82 Euro
0 Euro
0 Euro
11.605 Euro
193 Euro
102 Euro
91 Euro
0 Euro
102 Euro
15.000 Euro
887 Euro
736 Euro
151 Euro
581 Euro
155 Euro
20.000 Euro
2.138 Euro
1.956 Euro
182 Euro
1.759 Euro
197 Euro
30.000 Euro
4.951 Euro
4.700 Euro
251 Euro
4.446 Euro
254 Euro
50.000 Euro
11.816 Euro
11.343 Euro
473 Euro
10.906 Euro
437 Euro
60.000 Euro
15.863 Euro
15.242 Euro
621 Euro
14.680 Euro
562 Euro
Einkommensteuer nach Grundtarif, bei Zusammenveranlagung nach Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge.
Mehr Kindergeld ab Januar 2023
Eltern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Bisher galt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind.
Höherer Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022
Wie bei Erwachsenen muss auch für Kinder das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend für 2022 um 80 Euro je Elternteil auf 2.810 Euro und je Elternpaar um 160 Euro auf 5.620 Euro. Die Kinderfreibeträge, also inklusive des Freibetrags für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung betragen 2022 für jedes Kind4.274 Euro pro Elternteil, 8.548 Euro für Elternpaare. 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag weiter um 202 Euro pro Elternteil (404 Euro für beide Eltern). 2024 steigt er um 180 Euro pro Elternteil (360 Euro für beide Eltern).
Unterhaltshöchstbetrag wird dem Grundfreibetrag gleichgestellt
Hier wurde klargestellt, dass der Unterhaltshöchstbetrag automatisch dem Grundfreibetrag entspricht. Das gibt Unterhaltspflichtigen mehr Sicherheit. Zusätzlich zu den übernommenen Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können sie folgende Höchstbeträge als Unterhalt von der Steuer absetzen:
- 2022 bis zu 10.347 Euro (pro Monat 862 Euro)
- 2023 bis zu 10.908 Euro (pro Monat 909 Euro)
- 2024 bis zu 11.604 Euro (pro Monat 967 Euro).
Eltern können für ihre über 25-jährige Kinder Unterhaltsaufwendungen geltend machen, wenn sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben. Leben Tochter oder Sohn noch im Haushalt der Eltern, müssen die Eltern dafür die Ausgaben nicht gesondert nachweisen. Das Finanzamt rechnet allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro im Jahr auf den Unterhaltshöchstbetrag an.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)