Ab 2012 können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (bis 2011: § 9c EStG a. F.) zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kinds i. S. des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
Mit Urteil vom 09.05.2012 4 K 3278/11 (EFG 2012 S. 1439) entschied das FG Baden-Württemberg, dass eine Betreuungsleistung auch dann vorliegen kann, wenn die Betreuung durch nahe Angehörige (im verhandelten Fall durch die beiden Großmütter) erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsleistung aufgrund eines ernst gemeinten und wie unter fremden Dritten üblichen Vertrags erbracht wird. Erfolgt die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich und werden lediglich die Fahrtkosten erstattet werden, so ist dies unschädlich. Es kommt viel mehr darauf an, ob die getroffene Vereinbarung über die Verpflichtung zum Ersatz der Fahrtkosten auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Ein fremder Dritter würde neben dem Honorar für die Betreuungsleistung selbst auf den Ersatz der ihm entstandenen Fahrtkosten bestehen.
Zum Nachweis der Betreuungskosten ist eine Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Betreuenden erforderlich, da Barzahlungen hier nicht anerkannt werden.