Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen gegen die Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 11.09.2009 3 K 480/09 Kg).
Der BDL weist darauf hin, dass gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zwischenzeitlich Revision beim BFH (Az.: III R 68/09) eingelegt wurde und empfiehlt daher allen kindergeldberechtigten Elternteilen in gleich gelagerten Fällen (in Ausbildung befindliche Kinder zwischen 26 und 27 Jahren), gegen noch nicht bestandskräftige Kindergeld(ablehnungs-) bzw. Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen.
Auf Antrag sind die Kindergeldstellen bzw. Finanzämter dazu verpflichtet, den Einspruch nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH hierzu eine Entscheidung getroffen hat.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 24.02.2010)