Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Ein vermietetes Wohngeb&aeude abzurei&ssen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gef&oerdert. Dies hat das Finanzgericht K&oeln entschieden (Urteil vom 12.09.2024, Az. 1 K 2206/21).

Die Kl&aeger waren Eigent&uemer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Geb&aeudes auf einen zukunftsf&aehigen Standard. Stattdessen lie&ssen sie das alte Geb&aeude abrei&ssen und errichteten auf demselben Grundst&ueck ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die steuerliche F&oerderung f&uer Mietwohnungsneubau (sog. Sonderabschreibung) gem&ae&ss der Wohnraumoffensive von Bund, L&aendern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Hiergegen zogen die Kl&aeger vor das Finanzgericht K&oeln.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hob hervor, dass die Kl&aeger durch die Bauma&ssnahme keinen zus&aetzlichen Wohnraum geschaffen h&aetten. Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum f&uer Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die F&oerderung von Neu- und Umbauma&ssnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung f&uer die F&oerderung sei deshalb, dass nach einer solchen Ma&ssnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verf&uegung stehe als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erh&oehe nicht das Wohnangebot. Der von den Kl&aegern angef&uehrte bessere Ausbau- und Energiestandard &aendere nichts an dieser Beurteilung. Unerheblich sei zudem, dass der Gesetzgeber f&uer sp&aetere Veranlagungszeitr&aeume eine zus&aetzliche F&oerderung f&uer energetische Neubauten geschaffen habe. Denn diese F&oerderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Kl&aeger sei eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen seien jedoch nicht vom F&oerderzweck der Wohnraumoffensive umfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&aeftig. Die Kl&aeger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof in M&uenchen gef&uehrt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Mit dem Gesetz zur steuerlichen F&oerderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. 2019 Teil I Nr. 29 Art. 1) wurde u.a. eine steuerliche F&oerderung in § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingef&uehrt. Die Regelung erm&oeglicht f&uer vier Jahre eine sog. Sonderabschreibung in H&oehe von 5 % der Baukosten, wenn durch Bauma&ssnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum get&aetigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und diese im Anschluss f&uer mindestens 10 Jahre vermietet werden. Diese Sonderabschreibung kann zus&aetzlich zur regul&aeren Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd ber&uecksichtigt werden.

(Pressemitteilung des Finanzgerichts K&oeln vom 27.01.2025; hier gelangen Sie zum Volltext des Urteils Az. 1 K 2206/21)