Das anhaltende Hochwasser der letzten Wochen verursacht vielerorts horrende Schäden. Die Finanzverwaltung unterstützt Betroffene auf unterschiedlichen Wegen:
Geschädigte können die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei können die Finanzämter außergewöhnliche Belastungen nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrat- und/oder eine Elementarversicherung versagen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist darauf hin, dass die Beiträge für diese beiden Versicherungen nicht steuerlich absetzbar sind.
Weiterhin rät die BStBK Betroffenen von erheblichen Flutschäden, innerhalb einer Frist von vier Monaten einen Antrag auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu stellen. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.
Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die BStBK erinnert daran, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind.
(Auszug aus einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer)