Grundsätzlich werden private Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Eine Berücksichtigung dieser Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung ist nicht mehr erforderlich. Sie kann aber insbesondere dann Sinn machen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unterhalb von 25 % liegt und es somit zu einer Erstattung kommen würde.
Diese Günstigerprüfung muss extra beantragt werden; der Antrag kann nach der Verwaltungsregelung bis zur Bestandskraft des Einkommensteuer-Bescheids gestellt werden (also i. d. R. innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides).
Wie das FG Niedersachsen entschieden hat, ist eine Änderung nach diesem Zeitpunkt auch nicht mit der Begründung möglich, dass dem Steuerpflichtigen diese Regelung nicht bekannt war.
Gegen das Urteil wurde Revision (Az.: VIII R 14/13) eingelegt (siehe eine Information der OFD Rheinland vom 18.04.2013).