Jobtickets sind bei Arbeitnehmenden vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen in Abhängigkeit vom Preis des Jobtickets und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Daher kann nicht pauschal beantwortet werden, was sich für Abonnenten von Jobtickets mit dem zum 01.06. eingeführten 9-Euro-Ticket für die Sommermonate Juni, Juli und August ändert.
Der Gesetzgeber setzt beim Sachbezug voraus, dass der Arbeitgeber das Ticket besorgt und nicht nur bezahlt. Bezieht der Arbeitgeber die Jobtickets vom örtlichen Nahverkehrsunternehmen, liegt ein zusätzlicher Vorteil darin, dass er sie üblicherweise vergünstigt bekommt. Verkauft das Unternehmen das verbilligte Jobticket zum Selbstkostenpreis an die Mitarbeiter weiter, liegt kein geldwerter Vorteil vor und es fallen grundsätzlich keine Steuern an.
Kauft der Arbeitgeber das Jobticket, erhöht sich der Spielraum für Sachbezüge
Wird das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern die Kosten für das Monatsticket unter 50 Euro liegen und die Höchstgrenze für Sachbezüge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist. Durch den vergünstigten Einkauf des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juni, Juli und August ändert sich in diesem Fall steuerlich nichts. Aufgrund des auf neun Euro reduzierten Ticketpreises erhöht sich für diese drei Monate jedoch der Spielraum bei den Sachbezügen.
Die Freigrenze kann jetzt für andere Zusatzleistungen ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass Unternehmen in diesem Zeitraum weitere Sachleistungen, wie z. B. einen zweckbezogenen Gutschein über 41 Euro, an ihre Angestellten ausgeben können, um die Grenze für steuerfreie Sachbezüge auszunutzen. In diesem Fall hätten die Angestellten auch einen Vorteil von der vergünstigten ÖPNV-Karte, weil für sie etwas mehr herausspringt.
Gibt das Unternehmen den finanziellen Vorteil nicht an seine Beschäftigten weiter, haben die Angestellten dennoch einen Nutzen vom 9-Euro-Ticket. War das bisherige Ticket auf das regionale Einzugsgebiet rund um Wohn- und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Personennahverkehr beschränkt, profitieren sie wenigstens von der Ausweitung auf den Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland und können in ihrer Freizeit weitere Strecken zurücklegen.
Wenn das Jobticket vorübergehend unter die Sachbezugsgrenze fällt
Wurde das Monatsticket bisher nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und lag der Preis dafür bisher über 50 Euro, musste es in voller Höhe versteuert werden. In diesem Fall profitieren die Angestellten von dem super günstigen Ticket in der Form, dass sie für die drei Monate ihr Jobticket nicht als Sachbezug versteuern müssen, da die Freigrenze nun nicht überschritten wird.
Unkomplizierte Handhabung verbunden mit einigen Vorteilen
Das 9-Euro-Ticket bringt also keinen Nachteil für Arbeitnehmende mit sich. Für Besitzer eines ÖPNV-Abonnements ist es praktisch, dass sie i. d. R. nichts weiter unternehmen müssen, um ihr Monatsticket in das 9-Euro-Ticket umzuwandeln. Die Verkehrsgesellschaften stellen die Tickets automatisch um. Galten vorher Zusatzleistungen, wie die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern, so bleibt dieser Vorteil im jeweils geltenden Verkehrsverbund erhalten. Waren die Tickets bisher regional oder zeitlich beschränkt, so entfallen diese Beschränkungen für die Aktionsmonate.
Bei einer Abbuchung per SEPA-Lastschrift reduzieren sich die Kosten für das Jobticket automatisch. Wurde es bereits im Voraus, z. B. für den Zeitraum eines Jahres, bezahlt, wird der Differenzbetrag von den öffentlichen Verkehrsgesellschaften zurückerstattet. Auskünfte dazu erteilt die jeweilige Verkehrsgesellschaft, bei der das Jobticket erworben wurde. Wird das Jobticket über den Betrieb ausgegeben, so sind die Details und weitere Sachbezüge ggf. dort zu besprechen.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)