Mit Urteil vom 17.01.2012 VIII R 48/10 hat der BFH entschieden, dass das Wahlrecht zur Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages für eine künftige Anschaffung i. S. des § 7g EStG auch noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden kann.
Das Finanzgericht erkannte den Abzugsbetrag nicht an, weil der Steuerpflichtige die Investition vor Einreichung der Steuererklärung bereits getätigt hatte, ohne sie in der Erklärung geltend zu machen.
Dagegen hält der BFH die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages für zulässig. Maßgeblich sei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht werden soll. Die aus dieser Sicht künftige Anschaffung kann bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr zwischenzeitlich wie im Streitfall bereits erfolgt sein.
Das Gericht ließ dahinstehen, ob es sich einer zeitlichen Begrenzung der Geltendmachung des Abzugsbetrages auf die Einspruchsfrist anschließen könnte.