Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.
Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.
Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, kann ein Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro der Monatsrechnung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 Euro (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) Berücksichtigung finden. Der BFH hat in dem genannten Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt und mit 50 % veranschlagt worden war.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 09.06.2011)