Seit Beginn des Jahres schießt die Inflation in Deutschland immer weiter hoch und erreicht den Höchststand wie vor 50 Jahren in der Zeit der Ölkrise. Von Juni bis September kletterte sie von acht auf 10 % lt. Statistischem Bundesamt. Das bedeutet für die Verbraucher, dass vieles teurer wurde. Auslöser sind die gestiegenen Energiepreise, die sich fast überall bemerkbar machen. Damit der Reallohn durch die Teuerungsrate nicht so stark sinkt, hat die Bundesregierung überraschend und kurzfristig die Inflationsausgleichprämie beschlossen. Durch eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird auf jene Steuereinnahmen verzichtet, die durch diese Prämien entstehen würden.
Wer zahlt die Inflationsausgleichprämie?
Jedem Arbeitgeber ist es demnächst möglich, seinen Beschäftigten eine Prämie zukommen zu lassen, die bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Sie kommt also in voller Höhe und ohne Abzüge beim Arbeitnehmenden an, sofern sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird. Das ist die gesetzliche Bedingung, damit zugunsten der Steuerfreiheit nicht getrickst wird. Zudem muss der Zweck der Prämie die Abmilderung der inflationsbedingten Belastung sein, sie soll zum Beispiel nicht für versteckte Bonuszahlungen verwendet werden. Einziger Wermutstropfen ist, dass es sich bei dieser Prämie um eine freiwillige Zahlung handelt. Es liegt im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, ob er seinen Beschäftigten in dieser schwierigen Zeit den Wertverlust des Einkommens ausgleichen möchte. Hat ein Arbeitnehmender mehrere Jobs, darf er von jedem seiner Arbeitgeber den Höchstbetrag von 3.000 steuerfrei erhalten.
Wann kommt die Inflationsausgleichprämie?
Der befristete Begünstigungszeitraum wurde von der Bundesregierung auf mehr als zwei Jahre festgelegt und endet am 31.12.2024. Er ist also großzügig bemessen und soll den Arbeitgebern eine größtmögliche Flexibilität bei der Auszahlung und Ausgestaltung der Prämie gewähren. So sind auch geringere Beträge und mehrere Teilzahlungen in Zeitabständen bis zur Höchstgrenze und dem Endzeitpunkt steuerbegünstigt möglich. Der Höchstbetrag ist somit kein Jahresbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Zeitraum. Starttermin ist sofort nach der Verkündigung des Gesetzes, die noch Ende Oktober erfolgen soll. Solche Prämienzahlungen sollen volkswirtschaftlich betrachtet Umsätze bei den Unternehmen generieren, indem die Konsumenten über ausreichend Geld verfügen, um es auszugeben. Neben möglichen positiven Effekten für die Wirtschaft bindet sie Angestellte auf alle Fälle an ihre Firma, indem der Arbeitgeber in schwierigen Zeiten für seine Mitarbeitenden sorgt.
(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)