Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) kann grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem (Alten-)Heim, Pflegeheim oder Wohnstift befindet. Hierzu gehören z. B. die Reinigungskosten für das Appartement sowie im Appartement durchgeführte Handwerker- und Pflegeleistungen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 08.03.2012 6 K 4420/11 entschieden, dass die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift keine haushaltsnahe Dienstleistung ist.
Die Anerkennung der Aufwendungen scheiterte daran, dass die Leistung nicht im Haushalt des Bewohners, sondern in der Küche des Betreibers des Wohnstifts erbracht wurde. Die Küche gehörte nicht zu den Gemeinschaftsräumen, die dem Haushalt des Bewohners zugerechnet werden könnten.