Die Erstattung von Telefonokosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Grundsätzlich ist die private Verwendung betrieblicher Gegenstände durch Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte wie z. B. Laptop, Tablet und Mobiltelefon sieht § 3 Nr. 45 EStG allerdings unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung ausdrücklich Steuerfreiheit vor. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten, R 3.45 LStR). Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern ohne besonderen Verwaltungsaufwand einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen.
Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, dem Arbeitnehmer sein ohnehin vorhandenes Mobiltelefon abzukaufen und es ihm dann unter Übernahme der Verbindungsentgelte unentgeltlich zur privaten Nutzung zu überlassen. Die Finanzverwaltung (H 3.45 LStH Beispiel 2) hat derartige Vereinbarungen in der Vergangenheit nicht anerkannt, sofern das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gekauft wurde, da eine solche Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalte. Der BFH (Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) hat jedoch gegenteilig entschieden und insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Maßgeblich ist, dass das Mobiltelefon aufgrund der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich in das Eigentum des Arbeitgebers übergeht. Außerdem muss die anschließende Überlassung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sein; bei Beendigung der Beschäftigung muss auch die Überlassung enden, wobei das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt.
Den Volltext des Urteils VI R 50/20 finden Sie hier.