Aufgrund des BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75) ist es zwischenzeitlich unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.
Anerkannt werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen, die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind (BStBl 1989 II S. 906, 1981 II S. 152).
Zieht der Steuerpflichtige in das wie vorstehend beschriebene bezugsfertige Haus (bzw. in die Wohnung) ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt. Dazu rechnen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes. Gefördert werden auch Tätigkeiten in der privat genutzten Zweit- oder Ferienwohnung sowie Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung bei einem Umzug, wenn die neue Wohnung zeitnah bezogen wird. Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet eine Steuerermäßigung leider aus.
Um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt von vornherein zu vermeiden empfiehlt es sich, den Tag des Einzuges zu dokumentieren. Der Tag des Einzugs kann z.B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Außerdem sollte die zeitnahe Ab- und Anmeldung bei den Meldebehörden nachgewiesen werden können.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)