Die Grundsteuer für bebaute Grundstücke kann teilweise erlassen werden, wenn der Rohertrag des Grundstücks z. B. aufgrund schwacher Mietnachfrage wesentlich, d. h. um mehr als 50 % gemindert ist (§ 33 Grundsteuergesetz).
Der Antrag muss bis spätestens 31.03.2011 gestellt werden - die Frist kann nicht verlängert werden.