Die Finanzverwaltung teilt mit, dass Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für Erhebungszeiträume ab 2008 hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d oder e GewStG (Schuldzinsen, Mieten, Pachten usw.) vorläufig durchzuführen sind.
(Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 25.04.2013)