Mit Urteil 4 K 1018/19 E,F vom 26.03.2021 entschied das FG, dass bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. von 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben.
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR komme der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehle.
Ferner hat das Gericht den Klägern auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung versagt. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter liege allerdings keine beabsichtigte Nutzung in einem Betrieb des Klägers vor. Hierfür spreche zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Diesem Verständnis stehe das Transparenzprinzip, wonach die Gesellschafter Subjekt der Einkünfteerzielung seien, nicht entgegen, denn Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung sei die Personengesellschaft.
Hierin liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer. Im Gegensatz zum Einzelunternehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 11/21 anhängig.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)