Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hin.
So können Inhaber von “Solarzellen” - schon vor Anschaffung der Technik - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.
Ist die Anlage angeschafft, winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.
Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 % privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az.: S - 2183b-42-St 226) soll dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 % nicht schaden. So muss der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit beseitigt.
Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 13.09.2012)