Nachdem der BFH von der bisherigen Praxis der Nichtanerkennung “gemischter”, d. h. sowohl privat als auch beruflich veranlasster Aufwendungen abgewichen ist, hat das BMF jetzt dazu Stellung genommen.
Danach sind zwar Kosten der Lebensführung wie z. B. für Wohnung, Ernährung, Kleidung usw. nach wie vor nicht berücksichtigungsfähig. Sind jedoch Aufwendungen sowohl durch berufliche als auch durch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist künftig eine teilweise Abzugsfähigkeit möglich. Dies gilt z. B. bei Reisekosten oder Firmenfeiern, wobei der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen durch Zeit-/Mengenanteile oder nach Köpfen bzw. auf dem Schätzungswege ermittelt werden kann.
Das BMF-Schreiben vom 06.07.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003 finden Sie hier