Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der tatsächlich gefahrene Umweg anzuerkennen, wenn er zuverlässiger als der kürzeste Weg ist. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin hin.
Das Finanzamt muss die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Kilometerzahl bei der Entfernungspauschale anerkennen, wenn der tatsächlich gefahrene Umweg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte “offensichtlich verkehrsgünstiger” als die kürzeste Straßenverbindung ist. In der Vergangenheit haben mehrere Finanzgerichte entschieden, der Umweg sei nur dann anzuerkennen, wenn damit eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erreicht werde. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr in drei Urteilen deutlich widersprochen (BStBl 2012, S. 470, 486, 802). Danach ist die Zeitersparnis zwar kein unwesentliches Merkmal, doch auch dann, wenn keine Zeit eingespart wird, kann der Umweg “verkehrsgünstiger” sein, nämlich dann, wenn er zuverlässiger ist.
Der tatsächlich gefahrene Umweg kann sich im Vergleich zum kürzesten Weg dadurch auszeichnen, dass der Arbeitnehmer bedingt durch weniger Ampelschaltungen, weniger Staubildungen, weniger Bauarbeiten oder durch Vermeidung technischer bzw. witterungsbedingter Störungen des Fährbetriebes regelmäßig Arbeitszeiten und Termine verlässlich planen kann. Dann gilt der Umweg als verkehrsgünstiger, weil zuverlässiger als der kürzeste Weg. Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden (BStBl 2013 I S. 215).
Steuerpflichtigen wird empfohlen, ihre Steuerbescheide diesbezüglich zu überprüfen. Haben Finanzbehörden die “Zwanzig-Minuten-Regelung” angewandt und die Kilometer für den tatsächlich gefahrenen Umweg nicht berücksichtigt, sollte der Sachverhalt entsprechend überprüft und ggf. binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch eingelegt und die Anerkennung des Umweges gefordert werden.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)