Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrades (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) - wie bei der PKW-Überlassung - nach der 1 %-Regelung zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.
Dies gilt auch für sog. Elektrofahrräder.
(Siehe gleichlautenden Ländererlass vom 23.11.2012)