Wie die Finanzverwaltung mitteilt, werden ab sofort Einkommensteuer-Festsetzungen im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe vorläufig vorgenommen.
Entsprechendes gilt für die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Jahre 2009 bis 2011.
(Siehe BMF-Schreiben vom 10.12.2012 - IV A 3 - S 0338/07/10010)