Jeder (Lohn-)Steuerzahler, der nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war bzw. ist, sollte prüfen, ob er im Jahr 2006 (gilt selbstverständlich auch für 2007, 2008 und 2009) keine Steuererklärung abgegeben hat, obwohl Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Auch wer nicht das ganze Jahr gearbeitet hat, kann regelmäßig mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Freiwillige Einkommensteuererklärungen (Antragsveranlagungen) für das Jahr 2006, die nach dem 31.12.2010 eingehen, werden vom Finanzamt regelmäßig nicht mehr berücksichtigt, weil nach aktueller Rechtslage der Anspruch auf Steuerfestsetzung nach vier Jahren verjährt ist.
Derzeit prüft der BFH in einem anhängigen Verfahren (Az.: VI R 53/10), ob die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung, wie bei verpflichtenden Einkommensteuererklärungen, erst nach sieben Jahren verjährt. Dies bedeutet, dass auch freiwillige Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, die bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingereicht werden, noch zu bearbeiten sind. Sicherheitshalber sollte man es für die Einkommensteuererklärung 2006 darauf allerdings nicht ankommen lassen.
Sofern das Finanzamt die Bearbeitung der freiwilligen Einkommensteuererklärung für 2003 bis 2005 ablehnt, empfiehlt der BDL, gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen. Mit dem Hinweis auf die anhängige Revision (Az.: VI R 53/10) ruht dann das Verfahren kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (sog. Zwangsruhe).
(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 26.10.2010)