Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union ansässig sind oder Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 wird der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches (HGB) um einen neuen Unterabschnitt ergänzt, in dem Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte sowie Sanktionsvorschriften vorgesehen sind. Auch das Recht der Abschlussprüfung wird punktuell angepasst. Darüber hinaus wird unter anderem die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, erweitert und die Verbunddefinition des § 271 Absatz 2 HGB klarer und weiter gefasst.
Durch die vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfs wird unter anderem das in § 342 o Absatz 2 HGB-E vorgesehene Bußgeld sowie das in § 342 p Satz 4 vorgesehene Ordnungsgeld auf jeweils maximal 250.000 Euro erhöht. Zunächst weggelassene Angaben müssen zudem von den Unternehmen nun schon nach 4 Jahren veröffentlicht werden.
Die Richtlinie ist bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 in der Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 15.02.2023 (BT-Drucks. 20/5653) sowie die vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen vom 10.05.2023 (BT-Drucks. 20/6758) finden Sie hier.