Nach dem gleichlautenden Ländererlass der Finanzverwaltung vom 14.11.2012 werden sämtliche Erbschaft/Schenkungsteuer-Festsetzungen vorläufig vorgenommen.
Das betrifft erstmalige und noch nicht bestandskräftige Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dies lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt und nicht dahin zu verstehen ist, dass das ErbStG als verfassungswidrig angesehen wird.