Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Einkommensteuer-Bescheid auch noch nach Bestandskraft nachträglich gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, wenn der Steuerpflichtige es versäumt hat, Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter (Lebensgefährtin) als außergewöhnliche Belastungen in der elektronischen Einkommensteuer-Erklärung anzugeben.
In einem Streitfall aus dem Jahr 2008 berief sich der Steuerpflichtige darauf, dass im Formular bzw. im Hilfstext zur Anlage andere Personen, aber nicht die Kindesmutter als mögliche Unterhaltsempfänger genannt wurden. Mit Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12 gab das Gericht dem Kläger recht; der Bescheid konnte nachträglich geändert werden.
Das Urteil VI R 9/12 im Volltext
Dagegen entschied der BFH mit Urteil vom 20.03.2013 VI R 5/11 für das Streitjahr 2006, dass den Kläger ein grobes Verschulden treffe, weil er die in der Anleitung zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten auf ihn zutreffenden Sachverhalte sowie den dort angeführten Hinweis nicht beachtet hat. Demzufolge war eine nachträgliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen nicht mehr möglich.