Zum 01.01.2013 wird die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, in das elektronische Verfahren einzusteigen und die Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale (ELStAM) ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden. Die in der Übergangszeit 2011/12 automatisch übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug müssen nun wieder neu beantragt werden.
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und ansonsten keine volljährige Person im Haushalt lebt (§ 24b EStG).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.308 Euro im Jahr. Er wird um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Berücksichtigt wird der Entlastungsbetrag dadurch, dass die Steuerklasse II eingetragen ist. So wird die monatliche Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer um 109 Euro vermindert.
Der Entlastungsbetrag wird nicht nur bei Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind gewährt, sondern auch, wenn ein Kind volljährig ist und für dieses Kind Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies kommt in Betracht, wenn das Kind in Berufsausbildung ist, auf seinen Ausbildungsplatz wartet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder behindert ist. Ab Januar 2013 werden diese Besteuerungsmerkmale nicht mehr automatisch in der ELSTAM-Datenbank gespeichert, mit der Folge, dass automatisch die Steuerklasse I eingetragen wird.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 25.10.2012)