Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I S. 2131) sind rückwirkend zum 01.07.2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Der Rechnungsaussteller ist nunmehr vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z. B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.
Es ist vorgesehen, ein einführendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen.
(Information des Bundesministeriums der Finanzen)