Die Finanzverwaltung hat Einsprüche gegen die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO per Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Gegen diese Allgemeinverfügung kann nur Klage erhoben werden; ein Einspruch ist ausgeschlossen.
(Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 09.01.2012)