Das Hin und Her bezüglich der Besteuerung von sog. Erstattungszinsen geht weiter. Ursprünglich betrachteten Finanzämter und Rechtsprechung die vom Finanzamt ausgezahlten Zinsen auf Steuererstattungen i. S. des § 233a AO als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Der BFH gab im letzten Jahr mit der Entscheidung vom 15.06.2010 (Az.: VIII R 33/07) die bis dahin geltende Rechtsprechung auf und entschied, entsprechende Zinseinnahmen seien - mangels korrespondierender Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen - nicht steuerpflichtig.
Der Gesetzgeber reagierte und beschloss mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Damit wurde die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt und die neue BFH-Rechtsprechung gelangt dadurch quasi nicht zur Anwendung.
Nunmehr hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 16.12.2010 (Az.: 5 K 3626/03 E) bestätigt, dass die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus den Steuerzahlern auf Steuererstattungen zahlt, verfassungsgemäß ist. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 geführt.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine rät den betroffenen Steuerbürgern, in allen noch offenen Fällen Einspruch gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen einzulegen und gleichzeitig das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, zu beantragen.
(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 20.01.2011)