Die Forderung aus den Reihen der Opposition nach einer Abschaffung des Ehegattensplittings für neu geschlossene Ehen ist für den Bund der Steuerzahler nicht akzeptabel. Grund: Das Ehegattensplitting stellt keine beliebige Vergünstigung dar, die frei nach politischer Laune gestaltet werden kann.
Im Einzelnen: Die steuerliche Gleichbehandlung von Ehen ist notwendig. Das Ehegattensplitting sorgt für die steuerliche Berücksichtigung dieses Familienstandes. Für die Höhe der Steuerschuld eines Ehepaares darf es nämlich nicht darauf ankommen, ob einer allein das gesamte Familieneinkommen erwirtschaftet oder ob beide Ehegatten erwerbstätig sind. Eine Bewertung der eheinternen Verteilung der Aufgaben steht dem Staat nicht zu. Das würde er aber tun, wenn das Ehegattensplitting abgeschafft werden würde. Denn damit würden jene Ehen bestraft, bei denen ein Partner erwerbstätig ist und der andere den Haushalt versorgt und die Kinder erzieht. Für diese Eheleute würde die Familiensteuerbelastung nach der Abschaffung des Ehegattensplittings steigen. Dies wäre ungerecht und deshalb muss es auch weiterhin die Entscheidung der Eheleute sein, in welchem Umfang die Ehegatten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die Ehe wird steuerlich als Erwerbsgemeinschaft betrachtet. Danach trägt jeder Ehegatte die Hälfte zum Haushaltseinkommen bei - sei es durch Erwerbstätigkeit außer Haus oder durch die Übernahme von Tätigkeiten daheim. Durch das Ehegattensplitting haben Haushaltsversorgung und Kinderbetreuung steuerlich faktisch die gleiche Wertigkeit wie das Arbeitseinkommen des anderen Ehepartners. Dass der Effekt durch das Ehegattensplitting mit steigendem Einkommen ebenfalls ansteigt, liegt am progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarif. Wenn eine bei steigenden steuerlichen Einkommen überproportionale Steuerbelastung als gerecht akzeptiert wird, so gilt dies auch für die Kehrseite einer überproportionalen Steuerentlastung bei sinkenden steuerlichen Einkommen. Das eine gibt es nicht ohne das andere.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e V. vom 16.01.2013)