Durch die EHEC-Epidemie sind im landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere bei den Gemüseerzeugern, beträchtliche Schäden entstanden, die bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen geführt haben und möglicherweise auch noch führen werden. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
- Die nachweislich unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Oktober 2011 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
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(Auszug aus dem gleichlautendem Ländererlass vom 01.08.2011)
Den kompletten Erlass finden Sie hier